{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-22-F-hr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41383", "Checksum": "37d0034817d2dc7b0842cfb0a41271e4"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:52", "Checksum": "63e2e29cd42a6235986317e0570a884f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand\n\nDie abstrakten rechtlichen Grundlagen zum objektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m.\nArt. 29 SVG (Führen eines nicht betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs) werden\nim angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben (E. 4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darauf\nwird verwiesen. Ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.\n\n3.2 Subjektiver Tatbestand\n\n3.2.1 Grundlagen\n\nIn subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung von\nArt. 93 Abs. 2 SVG «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann». Für die allgemeinen\nGrundsätze der fahrlässigen Tatbegehung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\nwerden (E. 4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten\ngebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.\nDies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie\netwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder\nVerstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn\nnicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt,\nweil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können\n\nSeite 12 von 17\n(BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d;\nBGer 6S.8/2007 vom 24.04.2007 E. 6.1.1).\n\nFahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen\nso beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,\nMitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden\n(Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem\nZustand sind (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Wie weit die\nPflicht des Führers zur Überprüfung des Zustandes des Fahrzeugs tatsächlich geht, ist im Einzelfall zu\nbeurteilen (Céline Schenk, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 zu Art. 29).\n\n3.2.2 Würdigung durch das Obergericht\n\nDer Beschuldigte ist Schreiner von Beruf. Besondere Fachkenntnisse bezüglich Fahrzeugtechnik und -\nkontrollen (wie womöglich bei einem Berufschauffeur) können bei ihm nicht vorausgesetzt werden.\nSeine persönlichen Verhältnisse sprechen deshalb nicht für eine gesteigerte Prüfungs- bzw. Kontrollpflicht. Mit Bezug auf die Kontrolle der Bremsen erachtete das hiesige Gericht die Sorgfaltsanforderungen an den Führer eines Sattelmotorfahrzeugs als überspannt, wenn der Führer «ohne besondere\nAnhaltspunkte» regelmässig die Bremsscheiben des Fahrzeugs durch die Radfelgenlöcher von Auge\nprüfen müsste (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.01.2022, OG S 21 14, E. 3.3.2). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid (BGer 6B_225/2022 vom 30.05.2022 E. 3.3). Was für den Berufschauffeur gilt, muss a maiore ad minus für den Beschuldigten als Bürger ohne besondere Fachkenntnisse gelten. Beim Fahrzeugunterboden handelt es sich um einen Fahrzeugbereich, der ähnlich\nschlecht einsehbar ist wie die Bremsscheiben hinter den Radfelgenlöchern. «Ohne besondere Anhaltspunkte» konnte vom Beschuldigten entsprechend nicht erwartet werden, dass er einem vorschriftswidrigen Zustand mittels vertiefter Kontrolle am Fahrzeugunterboden auf den Grund geht. Erstellt ist\nvorliegend, dass zum Zeitpunkt der allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei ein beachtlicher Teil der\nFahrzeugunterseite mit teils eingetrocknetem Öl verschmiert war, weil an der Unterseite des Fahrzeugs im Bereich des Motors bzw. des Getriebes Öl ausgelaufen war (vgl. E. 2.4.4 hievor). Die Feststellung des Ölverlusts erforderte jedoch eine vertiefte Kontrolle (so explizit Vernehmlassung der Polizei\nvom 17.01.2023, act. 14 S. 2 StA, «Bei der vertieften technischen Kontrolle stellte sich heraus […]»).\nAufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass der Ölverlust\nnur durch eine nähere Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden konnte. Ölspuren auf dem Parkplatz des Fahrzeugs – die unter Umständen durchaus hätten Anhaltspunkte sein können, die dem Fahrzeugführer eine vertieftere Kontrolle hätten nahelegen können bzw. müssen – sind nicht erstellt (vgl.\nE. 2.4.3 hievor). Eine Sichtkontrolle des Motors «von oben» bei geöffneter Motorhaube hätte den Ölverlust nicht gezeigt bzw. dass eine solche Sichtkontrolle den Ölverlust hätte erkennen lassen, ist nicht\n\n"}