{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-22-F-hr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41383", "Checksum": "37d0034817d2dc7b0842cfb0a41271e4"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:52", "Checksum": "63e2e29cd42a6235986317e0570a884f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand\n\nWährend die Vermutungsfolge, es hätten sich (indessen zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt\nund Ort) vor der Polizeikontrolle Öltropfen von der Fahrzeugunterseite gelöst, unter Willkürgesichtspunkten grundsätzlich noch nicht zu Beanstandungen Anlass gibt, erscheinen die weiteren Folgerungen der Vorinstanz als höchst spekulativ und mit offensichtlich erheblichen Zweifeln behaftet und damit willkürlich. Für die dem Beschuldigten nachzuweisende Sichtbarkeit der Ölflecken auf dem Parkplatz wäre beispielsweise entscheidend, welcher Art und von welchem Aussehen die Pflastersteine\ntatsächlich waren. Denn je nach Pflasterstein sind Ölflecken besser oder schlechter sichtbar. Pflastersteine sind auch nicht einfach in der Farbgebung homogen «grau», wie die Vorinstanz annimmt. Die\nPflastersteine auf dem Rathausplatz vor dem Gerichtsgebäude sind gerichtsnotorisch von unterschiedlicher Schattierung – von dunkel- bis hellgrau; teilweise sind weisse Pflastersteine darunter. Eine einfache Google-Recherche zeigt zudem das breite Spektrum an möglichen Pflastersteinen – darunter\netwa Pflastersteine aus Granit, die in der Farbgebung grau, durchsetzt mit weissen Anteilen, daherkommen. Dazu kann eine Rolle spielen, ob die Pflastersteine eher eine glatte oder poröse Oberfläche\nhaben. Während auf einem glatten hellen Asphaltbelag (welcher hier anerkanntermassen nicht\n\nSeite 10 von 17\nvorliegt) auch kleine Ölflecken womöglich gut sichtbar sind, muss dies für einen eher dunklen oder\nheterogen gefärbten, porösen Pflastersteinbelag nicht gelten.\n\nDie vorinstanzlichen Feststellungen beruhen letztlich auf der Annahme bzw. Vermutungsfolge, dass\nÖltropfen zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor der stattgehabten Polizeikontrolle «vereinzelt», aber doch in ausreichendem Ausmass, auf einen nicht näher bekannten «Pflasterstein-Park-\nplatz» getropft seien. Diese seien – obwohl weder die Art und das Ausmass der (hypothetischen) Ölflecken noch die Beschaffenheit des Parkplatzes bekannt bzw. festgestellt sind – für den Beschuldigten\nbei zumutbarer Sorgfalt auch noch sichtbar gewesen. Dabei waren – auch gemäss Auffassung der Vorinstanz – die Tropfen höchstens «vereinzelt» auf den Parkplatz heruntergetropft und hatte es dort\nangeblich nur «kleine» Ölflecken, was a priori eher für eine ohnehin eingeschränkte Sichtbarkeit\nspricht. Wie solche hypothetischen, vereinzelten und kleinen Ölflecken auf einem nicht näher bekannten, in seiner Beschaffenheit variablen Pflastersteinbelag für den Beschuldigten jenseits vernünftiger\nZweifel hätten erkenn- und sichtbar sein sollen, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Die entsprechenden Vermutungsfolgen der Vorinstanz sind offensichtlich mit erheblichen Zweifeln behaftet. Damit ist\ndas Beweisergebnis der Vorinstanz hinsichtlich der Beschaffenheit des Parkplatzes bzw. der Sichtbarkeit von Ölspuren auf dem betreffenden Parkplatz nicht haltbar. Darauf kann nicht abgestellt werden.\n\nFür eine verfahrensrelevante Feststellung hätte der Zustand des Parkplatzes tatnah abgeklärt und dokumentiert werden müssen. Nur so wäre eine Verbindung zwischen allfälligen Ölflecken und dem angeklagten Ölverlust am Fahrzeug sachverhaltsmässig überhaupt möglich gewesen. Dagegen wäre eine\nAufnahme des Zustands des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt nicht aussagekräftig. Sollten heute –\nrund 2.5 Jahre nach der mutmasslichen Tat – tatsächlich Ölflecken auf dem Parkplatz festgestellt werden, bewiese dies offensichtlich nicht, dass sie auch schon damals vor der Tat vorgelegen hätten, zumal\nder Parkplatz seither mutmasslich auch von anderen Fahrzeugen benutzt wurde (namentlich besitzt\ndie Arbeitgeberin des Beschuldigten auch noch einen weiteren Lieferwagen; vgl. vorinstanzliche Einvernahme, Antwort auf Frage 24, act. 00.02 LG). Eine Erhebung des Zustandes des Parkplatzes zum\nheutigen Zeitpunkt kann in antizipierter Beweiswürdigung demnach unterbleiben. Das führt dazu, dass\nhinsichtlich der Beschaffenheit des Parkplatzes bzw. der Sichtbarkeit von Ölspuren auf dem betreffenden Parkplatz definitiv von Beweislosigkeit auszugehen ist.\n\n2.5.4 Erstellter Sachverhalt\n\nDas Obergericht erachtet nach dem Ausgeführten folgenden Sachverhalt als erstellt:\n\nDer Beschuldigte lenkte am 28. Oktober 2022, ca. 08.43 Uhr, auf der Dorfstrasse in Seelisberg, Fahrtrichtung Süd, den Lieferwagen mit dem Kontrollschild xxxx, von Emmenbrücke herkommend. Der Lieferwagen gehörte der Arbeitgeberin des Beschuldigten (B.___), und der Beschuldigte (Schreiner von\nBeruf) war zum Tatzeitpunkt im Auftrag seiner Arbeitgeberin für einen Montageauftrag unterwegs.\nSeite 11 von 17\nDer Lieferwagen wurde auf der Dorfstrasse in Seelisberg anlässlich einer allgemeinen polizeilichen Verkehrskontrolle angehalten. Bei der vertieften technischen Kontrolle des Fahrzeugunterbodens durch\ndie Polizei ergab sich, dass ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite mit teils eingetrocknetem Öl\nverschmiert war. Es war an der Unterseite des Fahrzeugs im Bereich des Motors bzw. des Getriebes Öl\nausgelaufen, wie in der polizeilichen Fotodokumentation festgehalten. Am Kontrollort tropfte aber\nkein Öl auf den Boden, und der Beschuldigte wurde nicht wegen sichtbar austretendem Öl (Hinterlassen von Ölspur o.Ä.) von der Polizei kontrolliert, sondern aufgrund einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Vor Antritt der Fahrt hatte der Beschuldigte keine spezielle Kontrolle am betreffenden Fahrzeug\ndurchgeführt – namentlich hat er den Unterboden nicht kontrolliert.\n\n3. Rechtliche Würdigung\n\n3.1 Führen eines Fahrzeugs in nichtbetriebssicherem Zustand\n\n3.1 Objektiver Tatbestand\n\n"}