{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-22-F-hr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41383", "Checksum": "37d0034817d2dc7b0842cfb0a41271e4"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:52", "Checksum": "63e2e29cd42a6235986317e0570a884f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand\n\nDer Ölverlust an der Unterseite des streitbetroffenen Fahrzeugs ist, so wie polizeilich fotografisch dokumentiert, unbestritten (vgl. E. 2.2 hievor). Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Fotodokumentation\nwillkürfrei fest (E. 3.4.2 S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite mit teils eingetrocknetem Öl verschmiert war. Zu ergänzen ist, dass der Ölverlust nach\ndem Beweisergebnis der Vorinstanz einzig durch eine Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden\nkonnte. In den Akten finden sich namentlich keine Anhaltspunkte, dass der Ölverlust auch durch Öffnen der Motorhaube und eine Inspektion des Motors «von oben» oder durch eine einfache Sichtkontrolle beim Gang um das Fahrzeug erkennbar gewesen wäre. Entsprechende Feststellungen trifft die\nVorinstanz denn auch nicht (zum Parkplatz bzw. den dortigen Ölspuren, vgl. E. 2.5.3 nachfolgend). Aufgrund des Ausmasses der Ölverschmutzung auf der Fahrzeugunterseite gelangt die Vorinstanz sodann\nwillkürfrei zum Schluss, dass es dadurch zur – anlässlich der Kontrolle festgestellten – Ansammlung des\nÖls in Tropfenform kam (unter Hinweis auf Foto-Aufnahme Nr. PA280008, act. 14 StA), wobei während\nder Kontrolle kein Tropfen Öl auf den Boden fiel. Ob dieser Ölverlust nun letztendlich «massiv» war,\nwie in der Anklage umschrieben, ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls war er nach den willkürfreien\nErwägungen der Vorinstanz nicht von bloss untergeordneter Natur, sondern betraf einen beachtlichen\nTeil der Fahrzeugunterseite und zeigte eine sichtbare Öltropfenbildung, während ein Herabfallen von\nÖltropfen anlässlich der Verkehrskontrolle nicht erstellt ist. Auch der Schluss der Vorinstanz, dass der\nÖlverlust nicht erst am Vortag des 28. Oktober 2022 aufgetreten sei, ist angesichts des dokumentierten Ausmasses des Ölschadens nicht willkürlich. Für die Feststellung des Ölverlusts kann demnach auf\ndie Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2 S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\nAusgenommen von der Verweisung bleibt jedoch der letzte Teil der Erwägungen, wonach als erstellt\nzu erachten sei, dass sich zumindest über Nacht vereinzelt Tropfen von den Fahrzeugteilen gelöst hätten und hinunter auf das aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen seien, woraus sich die Überzeugung ergebe, dass der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin Zeitpunkt der Kontrolle kleine\nÖlspuren bzw. Ölflecke aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind nachfolgend näher zu beleuchten.\n\n2.5.3 Zu den Ölspuren auf dem Parkplatz\n\nWie der Beschuldigte zurecht einwendet, gibt es zum Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin, wo\ndas streitbetroffene Fahrzeug jeweils parkiert wurde, wenn es nicht im Einsatz war, keinerlei objektiven Beweismittel. Zur Beschaffenheit des Parkplatzes ist einzig bekannt – und zwar aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme (Frage 49, act. 00.02 LG) –, dass\ner aus «Pflastersteinen» besteht. Mangels tatsächlicher Feststellungen mittels Fotodokumentation\n\nSeite 9 von 17\no.Ä. bleibt offen, welcher Art und von welchem Aussehen die Pflastersteine sind und ob sich darauf\nüberhaupt und in welcher Grösse tatsächlich Ölflecken befinden bzw. tatnah befunden haben.\n\nDie Feststellung der Vorinstanz, diese «Steinplatten» seien in der Regel «grau» (E. 4.3 S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung), basiert nicht auf einer Würdigung objektiver Beweismittel, sondern stellt\neine reine Vermutungsfolge dar. Gleiches gilt für die Annahmen, wonach sich «vereinzelt» Öltropfen\nvon der Fahrzeugunterseite gelöst haben müssten und diese zumindest über Nacht auf den Boden\nbzw. hinunter auf das aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen sein müssten (E. 3.4.2 S. 12\nund E. 4.3 S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Reine Vermutungsfolge ist weiter, dass das vermutete Herabfallen von Öltropfen kleine, aber doch erkennbare Ölflecken hinterlassen haben müsse\nund der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kontrolle kleine Ölspuren bzw.\nÖlflecken aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien. Wie gesagt, ist nichts von diesen Feststellungen mit objektiven Beweismitteln unterlegt (vgl. auch Vernehmlassung der Polizei vom 17.01.2023,\nact. 14 S. 3 StA «Ebenfalls liegen zu diesem Punkt keine Erkenntnisse vor, da diese Tatsache nicht abgeklärt wurde»).\n\nZur Beschaffenheit des Parkplatzes liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vor. Er gab an, auf dem Parkplatz seien keine Ölspuren sichtbar gewesen\n(s. Antwort auf Frage 48 und 51, act. 00.02 LG). Konstant sagte der Beschuldigte zudem aus (und dies\nist auch unbestritten), dass während der Polizeikontrolle kein Öl heruntergetropft ist und der Anlass\nfür die Kontrolle nicht sichtbar austretendes Öl war (vgl. oben E. 2.2.1).\n\n"}