{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-22-F-hr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41383", "Checksum": "37d0034817d2dc7b0842cfb0a41271e4"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:52", "Checksum": "63e2e29cd42a6235986317e0570a884f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand\n\nDie Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen (E. 3.4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung), es\nsei auf den polizeilichen Bildern gut erkennbar, dass die Ölverschmutzung bereits früher ein noch grösseres Ausmass angenommen habe. Neben dem Motor und dem Getriebe würden sich eingetrocknete\nÖlspuren befinden. Dies lasse darauf schliessen, dass der Ölverlust nicht erst am Vortag des 28. Oktober 2022 aufgetreten sei, sondern höchstwahrscheinlich bereits eine gewisse Dauer angehalten habe.\n\nFür das Gericht sei aufgrund der vorliegenden Beweislage sachverhaltsmässig erstellt, dass der Ölverlust bereits eine gewisse Zeit vorhanden gewesen und nicht plötzlich am Vortag bzw. am Tag der Kontrolle aufgetreten sei. Zudem erachte es das Gericht als erstellt, dass es sich um einen erheblichen\nÖlverlust gehandelt habe. Ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite sei mit teils eingetrocknetem\nSeite 7 von 17\nÖl verschmiert gewesen. Aufgrund des Ausmasses der Ölverschmutzung auf der Fahrzeugunterseite\ngelange das Gericht zum Schluss, dass es dadurch zur Ansammlung des Öls in Tropfenform gekommen\nsei.\n\nWährend der Kontrolle sei kein Tropfen Öl auf den Boden gefallen. Das Gericht erachte es aber als\nerstellt, dass sich zumindest über Nacht vereinzelt Tropfen von den Fahrzeugteilen gelöst hätten und\nhinunter auf das aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen seien. Das Gericht gelange somit zur\nÜberzeugung, dass der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kontrolle kleine\nÖlspuren bzw. Ölflecke aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien.\n\n2.5 Würdigung durch das Obergericht\n\n2.5.1 Grundlagen\n\nDie Grundlagen der freien Beweiswürdigung für die Beurteilung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden\n(E. 3.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, kann die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Übertretungsstrafverfahren oberinstanzlich aber lediglich beschränkt überprüft werden\n(vgl. E. 1.2 hievor). Als Vorbemerkung ist hierzu zu ergänzen: Für die Beurteilung des Sachverhalts kann\nsich das urteilende Gericht veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die\naufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast zugunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung. Um\ndie tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der\nRichtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) wecken muss. Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es stellt sich, sofern der Vermutungsgegner nicht\nweitergehend das Gegenteil beweist, die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den beweisbelasteten Vermutungsträger treffen (zum Ganzen: BGer 8C_495/2022 vom 23.12.2022 E. 4.2). Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung – somit auch im Strafrecht – ergeben\n(vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BGer 2C_164/2022 vom 23.02.2023 E. 5.5). Sind die Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und/oder der Vermutungsfolge offensichtlich erheblich, sind sie auch im\noberinstanzlichen Übertretungsstrafverfahren zu beachten (vgl. E. 1.2 in fine hievor).\n\nSeite 8 von 17\n2.5.2 Zum Ölverlust bzw. zu dessen Ausmass\n\n"}