{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-22-F-hr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41383", "Checksum": "37d0034817d2dc7b0842cfb0a41271e4"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:52", "Checksum": "63e2e29cd42a6235986317e0570a884f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand\n\n Seite 5 von 17\nseiner Arbeitgeberin, der B.___, und der Beschuldigte (Schreiner von Beruf) war zum Tatzeitpunkt im\nAuftrag seiner Arbeitgeberin für einen Montageeinsatz unterwegs. Es ist weiter unbestritten und erstellt, dass der Lieferwagen auf der Dorfstrasse in Seelisberg anlässlich einer allgemeinen polizeilichen\nVerkehrskontrolle angehalten wurde und eine vertiefte technische Kontrolle ergab, dass grosse Teile\nder Fahrzeugunterseite durch Öl verschmutzt waren. Das Öl war an der Unterseite im Bereich von\nMotor bzw. Getriebe ausgelaufen. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 3. Oktober 2023, dass die Fahrzeugunterseite an der Kontrolle so ausgesehen hat, wie dies\n«auf den Bildern» (= in der polizeilichen Fotodokumentation) «ersichtlich» ist (Frage 15, 00.02 LG).\nUnbestritten ist auch, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt keine spezielle Kontrolle am betreffenden Fahrzeug durchgeführt hat – namentlich hat er den Unterboden nicht kontrolliert. Weiter ist\nunbestritten, dass am Kontrollort kein Öl auf den Boden tropfte, und die Polizeikontrolle erfolgte nicht\nwegen sichtbar austretenden Öls (Hinterlassen von Ölspur o.ä.), sondern im Rahmen einer allgemeinen\nVerkehrskontrolle. Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Öllampe am Armaturenbrett zum\nZeitpunkt der Polizeikontrolle nicht geleuchtet hat. Der Beschuldigte durfte seine Fahrt nach dem Kontrollvorgang fortsetzen. Er wurde angewiesen, das Fahrzeug nach Beendigung der Arbeit auf direktem\nWeg zum Firmensitz zurückzuführen und die Beanstandungen innert 20 Tagen beheben zu lassen.\n\n2.2.2 Bestrittener Sachverhalt\n\nBestritten ist hingegen, ob es sich um einen «massiven» Ölverlust gehandelt hat. Der Beschuldigte\nmacht zum Ausmass des Ölverlusts in der Berufungsbegründung vom 9. Juli 2024 geltend, die Kontrollleuchten am Armaturenbrett des Fahrzeugs hätten nicht einen massiven Ölverlust bzw. einen Öltiefstand angezeigt. Das habe auch der kontrollierende Fahrzeugexperte nicht festgestellt. Vielmehr habe\nman offensichtlich mit einem Liegebrett unter den Lieferwagen müssen, um solches festzustellen. Die\nin den Akten befindlichen Fotos würden denn auch allesamt Bilder vom Fahrzeugboden zeigen. Es bestehe kein einziges Bild vom Motorraum, wenn man ihn öffne. Dies wohl aus gutem Grund: Ein Ölverlust habe eben offenbar einzig festgestellt werden können, wenn man sich unter den Lieferwagen begeben habe, und dies mit einem Liegebrett und Stablampe. Der Beschuldigte habe keinen Anlass gehabt, den Motor minutiös nach Ölspuren abzusuchen. Die Sichtkontrolle habe er gemacht und keine\nÖlspur oder dergleichen festgestellt. Letzteres bezieht sich u.a. auf die Feststellungen der Vorinstanz\nzur Beschaffenheit des Parkplatzes, auf welchem das streitbetroffene Fahrzeug jeweils abgestellt\nwurde, wenn es nicht im Einsatz war. Die Vorinstanz hat hierzu im angefochtenen Urteil erwogen (E.\n3.4.2), aufgrund des Ausmasses der Ölverschmutzung auf der Fahrzeugunterseite, sei zum Schluss zu\ngelangen, dass es dadurch zur Ansammlung des Öls in Tropfenform gekommen sei. Während der Kontrolle sei kein Tropfen Öl auf den Boden gefallen. Das Gericht erachte es aber als erstellt, dass sich\nzumindest über Nacht vereinzelt Tropfen von den Fahrzeugteilen gelöst hätten und hinunter auf das\n\nSeite 6 von 17\naus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen seien. Das Gericht gelange somit zur Überzeugung,\ndass der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin Zeitpunkt der Kontrolle kleine Ölspuren bzw.\nÖlflecke aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien. Umstritten sind damit auch die Feststellungen\nzu den Ölspuren auf dem Parkplatz, auf welchem das streitbetroffene Fahrzeug jeweils abgestellt\nwurde, wenn es nicht im Einsatz war. Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung hierzu geltend, in den Akten finde sich kein einziges Bild von dem fraglichen Parkplatz, welcher Quelle und Ursprung des ganzen Schuldspruchs sein solle. Es sei weder erstellt, dass sich kleine Ölspuren bzw. -fle-\ncken auf dem fraglichen Parkplatz befunden hätten, noch könne gefordert werden – wenn dem so\ngewesen wäre – dass er aufgrund der Umstände und auch der persönlichen Verhältnisse solche Rückstände hätte sehen müssen bzw. können. Wann der Ölverlust eingetreten sei, sei unbekannt. Die Annahme der Vorinstanz, dies habe bereits eine «gewisse» Zeit und damit kurz vor dem Kontrolltag angedauert, sei nicht erstellt. Aus einem servicegepflegten Fahrzeug könne nicht monatelang Öl aus einem undichten Ventil fliessen, ohne dass die Kontrolllampen dies anzeigen würden. Die Annahme,\ndass in der Nacht vor der Kontrolle sich vom Fahrzeug vereinzelte Tropfen gelöst hätten und just auf\ndiesen Parkplatz gefallen seien, nicht aber während der Kontrolle, sei nicht haltbar. Es seien nie irgendwelche Abklärungen zum betreffenden Parkplatz gemacht worden.\n\n2.3 Vorhandene Beweismittel\n\nDie Vorinstanz listet die für die Sachverhaltswürdigung vorhandenen Beweismittel korrekt auf (E. 3.3\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso fasst die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel inhaltlich korrekt zusammen (E. 3.4.2, S. 10 f. erstinstanzliche\nUrteilsbegründung). Auch darauf wird verwiesen, wobei die anschliessende Würdigung durch die Vorinstanz (E. 3.4.2, S. 11 zweiter Abschnitt erstinstanzliche Urteilsbegründung) von der Verweisung ausgenommen ist. Soweit relevant, wird im Sachzusammenhang bzw. direkt im Rahmen der konkreten\nBeweiswürdigung (vgl. E. 2.5 hernach) auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.\n\n2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz\n\n"}