{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-22-F-hr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41383", "Checksum": "37d0034817d2dc7b0842cfb0a41271e4"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:52", "Checksum": "63e2e29cd42a6235986317e0570a884f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand\n\n1.2 Kognition, Verfahrensart und Verfahrensgegenstand\nDie Rechtsmittelinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte bzw. vorliegend das gesamte Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung\neingereicht hat, ist das Gericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden\nund darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Der Tatbestand\ndes Führens eines nicht betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2\nlit. a i.V.m. Art. 29 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) ist mit Busse bedroht. Es handelt sich um\neine Übertretung (vgl. Art. 103 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Gestützt auf\nArt. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, was\nverfahrensleitend auch so angeordnet wurde (vgl. Bst. B. hievor). Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen\noder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn\nsie willkürlich ist. Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf\nWillkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten\nSachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (zum Ganzen: BGer\n6B_152/2017 vom 20.04.2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht\n(BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung\nebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht\n(BGer 6B_1203/2014 vom 09.06.2015 E. 1.2. mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist\n\nSeite 4 von 17\ninsbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst,\nwenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 mit Hinweis). Im Strafprozess\ngilt der «in dubio pro reo»-Grundsatz: Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person\ngünstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt,\nobwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen,\n«schlechterdings nicht zu unterdrückenden» und somit offensichtlich erheblichen Zweifel an dessen\nSchuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).\n\n1.3 Anwendbares Prozessrecht\n\nPer 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren,\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält\nArt. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur\nAnwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist.\n\n2. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n\n2.1 Anklagevorwurf\n\nMit Strafbefehl vom 16. Mai 2023, der als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wurde\ndem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (act. 01.01 LG):\n\nAm 28. Oktober 2022, ca. 08.43 Uhr, lenkte die beschuldigte Person auf der Dorfstrasse in Seelisberg,\nFahrtrichtung Süd, den Lieferwagen, Kontrollschild xxxx, von Emmenbrücke herkommend. Dabei wies\nder von der beschuldigten Person gelenkte Lieferwagen im Bereich des Motors einen massiven Ölverlust auf, wodurch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt war. Als Führerin des Lieferwagens, Kontrollschild xxxx, wäre die beschuldigte Person verpflichtet gewesen, vor der Abfahrt in Emmenbrücke eine Sichtkontrolle durchzuführen. Bei einer nach pflichtgemässer Sorgfalt durchgeführten\nKontrolle hätte sie den massiven Ölverlust im Bereich des Motors bemerken können und müssen.\n\n2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\n\n2.2.1 Unbestrittener Sachverhalt\n\nDas äussere Tatgeschehen, wie in der Anklage umschrieben, ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte lenkte am 28. Oktober 2022, ca. 08.43 Uhr, auf der Dorfstrasse in Seelisberg, Fahrtrichtung Süd,\nden Lieferwagen, Kontrollschild xxxxx, von Emmenbrücke herkommend. Der Lieferwagen gehörte\n\n"}