{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-22-F-hr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41383", "Checksum": "37d0034817d2dc7b0842cfb0a41271e4"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:52", "Checksum": "63e2e29cd42a6235986317e0570a884f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand\n\nOBERGERICHT\nStrafrechtliche Abteilung\n\n__________________________\nOG S 23 22\nUrteil vom 26. November 2025\n\n__________________________\nBesetzung\nVizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz,\nOberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst,\nHeinz Keller und Rolf Zgraggen\nGerichtsschreiber Matthias Jenal\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.__\n\nverteidigt durch RA lic. iur. Heinz Holzinger, Felderstrasse\n13, 6467 Schattdorf\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nStaatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte\n\n__________________________\nGegenstand\nFühren eines Fahrzeugs in nichtbetriebssicherem Zustand\n\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23\n20] vom 05.10.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nMit Urteil PSA 23 20 vom 5. Oktober 2023 sprach das Landgerichtspräsidium I Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand infolge Ölverlusts begangen am 28. Oktober 2022 um ca. 08:43 Uhr in Seelisberg.\nDafür wurde er bestraft mit CHF 300.00 Busse (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Verfahrenskosten wurden ihm zur Bezahlung auferlegt (act. 00.05 LG).\n\nB.\n\nGegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 16. Oktober 2023 (Poststempel) Berufung an\n(act. 01.08 LG). Nach Versand der schriftlichen Urteilsbegründung am 13. Dezember 2023 erklärte der\nBeschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) nahm die Berufung unter der Verfahrensnummer\nOG S 23 22 in das Geschäftsprotokoll auf. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung (act. 3.1). Mit\nverfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (act. 1.4). Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Beschuldigte seine schriftliche\nBerufungsbegründung ein (act. 2.2). Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft\ndie Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung wurde auf\ndie Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (act. 3.2).\n\nC.\n\nDie mit der Berufungserklärung gestellten Anträge vom 15. Dezember 2023 des Berufungsklägers lauten:\n\n1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;\n\n2. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien der Staatskasse zu überbinden; unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem\nBerufungsverfahren.\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge, die Urteilserwägungen der Vorinstanz und die weitere Ak-\nten- und Beweislage wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 2 von 17\nD.\n\nMit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde die neue Gerichtsbesetzung mitgeteilt sowie wurde der Rechtsanwalt ersucht, seine Honorarnote einzureichen (act. 1.7). Die Honorarnote wurde mit Schreiben vom\n10. Juni 2025 eingereicht (act. 2.3).\n\nSeite 3 von 17\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO,\nSR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die\nBerufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO).\nDas Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,\nRB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n"}