9. A.___ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren entschädigt mit CHF 6'091.55 (inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen). Seite 52 von 53 10. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 51'000.00 wird nicht eingezogen und ist A.___ nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zurückzuerstatten. 11. Der Antrag auf Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 wird abgewiesen.