4. A.___ wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau begangen im Zeitraum vom März 2020 bis 1. Oktober 2020 in XY. 5. Dafür wird er in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 lit. a BetmG bestraft mit: - Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'525.00 werden A.___ zu einem Zehntel, ausmachend CHF 652.50, auferlegt. Die restlichen CHF 5'872.50 (neun Zehntel) gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.