Der Beschuldigte behauptet lediglich stichwortartig eine Diskreditierung durch die Strafbehörden aufgrund der Einvernahmen von zwei seiner Kunden als Auskunftspersonen, ohne dies näher zu begründen, inwiefern er in seiner Ehre, d.h. seiner Persönlichkeit, besonders schwer verletzt worden sei. Eine über die mit einem Strafverfahren üblicherweise einhergehende Belastung begründet er nicht. Im Übrigen reichte er keinerlei Beweise ein, die seine Behauptungen glaubhaft erscheinen liessen. Abgesehen davon ergibt auch eine Aktendurchsicht keine Hinweise auf eine entsprechend schwere Verletzung. Zusammengefasst ist mangels Begründung und lediglich pauschalen Bezifferung keine Genugtuung nach