Die Anordnung von rechtswidrigen Zwangsmassnahmen wird weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Ein Genugtuungsanspruch aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO entfällt demgemäss. Ein Anspruch auf Genugtuung aus anderen Gründen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte behauptet lediglich stichwortartig eine Diskreditierung durch die Strafbehörden aufgrund der Einvernahmen von zwei seiner Kunden als Auskunftspersonen, ohne dies näher zu begründen, inwiefern er in seiner Ehre, d.h. seiner Persönlichkeit, besonders schwer verletzt worden sei.