7.2.4 Genugtuung Der Beschuldigte beantragte eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 431 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 10'000.00. Eine Begründung des Antrags lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren hingegen vermissen. Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, die Vorladungen von Kunden der Firma des Beschuldigten sei massiv unverhältnismässig gewesen und hätte die Existenz des Verurteilten bedrohen können. Sinngemäss beantragt der Beschuldigte die Wiedergutmachung des Reputationsschadens.