Seite 49 von 53 beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind bereits mit dem Stundenansatz abgegolten und können nicht zusätzlich entschädigt werden (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Demgemäss wird der Aufwand für die Retournierung der Akten der Staatanwaltschaft im Umfang von 0.17 Stunden ebenfalls gekürzt.