Geltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Weiter ist dem Honoraraufwand zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 200.00 für Aufwand von Praktikanten verrechnet wurde. Der Arbeitsaufwand eines Praktikanten kann in der Regel zum halben Stundenansatz, somit CHF 130.00, entschädigt werden (Art. 34 Abs. 3 GGebR).