Zuzüglich der Auslagenpauschale von 4% (CHF 463.40) und des damals geltenden Mehrwertsteueransatzes von 7.70% (CHF 829.10) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 12'878.10. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten neun Zehntel des soeben berechneten Aufwandes für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 11'590.30 (inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen), zu entschädigen.