Den Aufwand für das Verfassen des 21-seitigen Plädoyers (ohne Rubrum) für die Hauptverhandlung von insgesamt 17.33 Stunden erachtet das Gericht als zu hoch, da auf mindestens zwei Seiten lediglich Textstellen bzw. Zitate, Rechtsgrundsätze und Ausschnitte aus Urteilen kopiert und wiedergegeben wurden und auch einiges wiederholt wurde, das bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde. Ausserdem wurde der Leserlichkeit halber ein grosser Zeilenabstand gewählt. Der Aufwand wird auf angemessene 10 Stunden (somit um 7.33 Stunden) gekürzt.