Da für die Beurteilung der Frage, ob der Aufwand angemessen und notwendig war auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts abzustellen ist und sich vorliegend keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen stellten, wird der geltend gemachte Aufwand gekürzt. Den Aufwand für das Verfassen des 21-seitigen Plädoyers (ohne Rubrum) für die Hauptverhandlung von insgesamt 17.33 Stunden erachtet das Gericht als zu hoch, da auf mindestens zwei Seiten lediglich Textstellen bzw. Zitate, Rechtsgrundsätze und Ausschnitte aus Urteilen kopiert und wiedergegeben wurden und auch einiges wiederholt wurde, das bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde.