34 Abs. 3 GGebR). Sodann kann der Aufwand für das separat geführte Beschwerdeverfahren beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, Verfahren OG BI 22 6) nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden. Der rechtskräftige Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 17. Januar 2023 regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen abschliessend. Da der Beschuldigte unterlegen ist, stand ihm keine Entschädigung zu.