7.2.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten mangels Freispruchs keine Entschädigung zu. Aufgrund des teilweisen Freispruchs durch die Berufungsinstanz hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Wahlverteidiger die Honorarnote für das Untersuchungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren ein (act. 2.3). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 61.75 Stunden sowie Barauslagen von 4% geltend. Darin ist diverser Aufwand enthalten, welcher für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig erscheint und den es zu kürzen gilt.