Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebühren-verord- nung [GGebV; RB 2.3231]). Für die Bemessung eines angemessenen und notwendigen Aufwandes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts im Bereich