RB 2.3232]). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch der schwersten angeklagten Tat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn durchgedrungen. Hingegen wird der Beschuldigte schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von einem Zehntel, ausmachend CHF 230.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.