Neun Zehntel, ausmachend CHF 5'872.50, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri, da bezüglich der schwersten angeklagten Tat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn ein Freispruch erfolgt. 7.1.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2’200.00 und die Barauslagen werden pauschal auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]).