7.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beliefen sich insgesamt auf CHF 6'525.00. Deren Höhe wird bestätigt. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten einen Zehntel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 652.50, zur Bezahlung aufzuerlegen, da er schuldig gesprochen wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau. Neun Zehntel, ausmachend CHF 5'872.50, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri, da bezüglich der schwersten angeklagten Tat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn ein Freispruch erfolgt.