Die Einziehung des Vermögenswertes ist somit ausgeschlossen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 51'000.00 ist dem Beschuldigten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zurückzuerstatten. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist weder ein Gewinn im Umfang von CHF 51’000.00, geschweige denn ein solcher von CHF 104'000.00 aus strafbaren Handlungen erwiesen. Die Festlegung einer Ersatzforderung ist folglich nicht möglich. Damit braucht nicht beantwortet zu werden, ob die Vorinstanz