70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). 6.5 Erwägungen des Obergerichts Gestützt auf die obigen Ausführungen (vergleiche E. 3.5.5.4) kann in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass das eingezogene Bargeld im Umfang von CHF 51'000.00 aus einer strafbaren Handlung stammt. Die Einziehung des Vermögenswertes ist somit ausgeschlossen.