Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss gelangen, dürfe dem Beschuldigten die von der Vorinstanz errechnete Differenz von CHF 1'000.00 nicht einfach wegen Geringfügigkeit erlassen werden. Bei CHF 1'000.00 handle es sich nicht mehr um einen geringfügigen Betrag und ein Verbrechen dürfe sich nicht lohnen. Das Strafgesetzbuch erachte bereits einen Betrag über CHF 300.00 als nicht mehr geringfügig, weshalb dies für CHF 1'000.00 erst recht gelten müsse. 6.4 Grundlagen Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind.