Zugunsten des Beschuldigten sei ihm der Verkauf aus dem Jahr 2020 nicht angerechnet worden, weshalb die Pflanzen aus dem Jahr 2020, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, nicht von der Ersatzforderung des Staates für den entgangenen Gewinn abzuziehen seien. Demgemäss sei dem Beschuldigten eine Ersatzforderung von CHF 53'000.00 aufzuerlegen. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss gelangen, dürfe dem Beschuldigten die von der Vorinstanz errechnete Differenz von CHF 1'000.00 nicht einfach wegen Geringfügigkeit erlassen werden.