Es verbleibe ein Restbetrag von CHF 53'000.00. Von diesem Gewinn hätte die Vorinstanz fälschlicherweise Pflanzen abgezogen, welche beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefunden wurden. Dies, obwohl die Hausdurchsuchung am 1. Oktober 2020 stattgefunden habe und die vorgefundenen Pflanzen somit nicht den Ertragsjahren 2018 und 2019 hätten zugerechnet werden können. Zugunsten des Beschuldigten sei ihm der Verkauf aus dem Jahr 2020 nicht angerechnet worden, weshalb die Pflanzen aus dem Jahr 2020, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, nicht von der Ersatzforderung des Staates für den entgangenen Gewinn abzuziehen seien.