Demgemäss sei der gesamte Betrag einzuziehen. Eine Ersatzforderung sei hingegen nicht gerechtfertigt. Das anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundene Cannabis von 12.959 Kilogramm sei vernichtet worden. Damit falle eine Ersatzforderung ausser Betracht. Die anlässlich der Hausdurchsuchung nicht vorgefundenen 13 Kilogramm getrockneten Cannabisblüten seien hingegen veräussert worden, wodurch ein Umsatz von CHF 52'000.00 generiert worden sei. Davon seien bereits CHF 51'000.00 eingezogen worden. Auf eine Ersatzforderung von CHF 1'000.00 werde aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages verzichtet.