6. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung 6.1 Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen gemäss Art. 70 StGB für die Einziehung des aufgefundenen Bargeldes im Betrag von CHF 51'000.00 als erfüllt. Das aufgefundene Bargeld entspreche dem unrechtmässigen Vorteil des Verurteilten aus den begangenen Delikten. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rechtfertige es sich beim illegalen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel, bei welchem es sich um ein Verbrechen handle, auf das Bruttoprinzip abzustellen, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, den Aufwand für den Betrieb der Anlage in Abzug zu bringen. Demgemäss sei der gesamte Betrag einzuziehen.