In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen (E. 7.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. 5.8 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (E. 7.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.