5.7 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig Seite 43 von 53 erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 7.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen (E. 7.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).