34 Abs. 2 StGB). Für die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes lehnt sich das Obergericht praxisgemäss an die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Kon- ferenz (SSK) an, wonach vom Monatseinkommen 20 bis 30 % für die monatlich anfallenden regelmässigen Ausgaben wie Steuern, Krankenkasse etc. abgezogen werden. In der Folge wird von der Zwischensumme für den nicht erwerbstätigen Ehegatten sowie für ein unterstützungspflichtiges Kind grundsätzlich ein Pauschalabzug von 15 %, für das zweite Kind ein solcher von 12.5 % und für jedes weitere Kind ein solcher von 10 % gewährt. Die nach diesen Abzügen verbleibende Summe wird durch 30 Tage geteilt.