Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Hingegen erachtete die Vorinstanz das hartnäckige und uneinsichtige Bestreiten (mithin das fehlende Geständnis) des Beschuldigten hinsichtlich des gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln, welches einzig die Erschwerung der Strafverfolgung zum Zweck hätte, als straferhöhend und hob die Einsatzstrafe um zwei Monate an (E. 7.3.5. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestritt durchwegs den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln, was sein elementares Recht ist. Er muss sich nicht selbst belasten (vergleiche Art. 113 Abs. 1 StPO). Es ist Aufgabe des Staates, die Schuld zu beweisen.