Die Vorinstanz erwog, dass sich der Beschuldigte zwar hinsichtlich des Konsums, des Anbaus und des Besitzes von Cannabis geständig zeigte, wobei er nach wie vor eine fehlende Unrechtseinsicht aufweise und gar versuche, die Taten sowie den Drogenkonsum zu verharmlosen. Dementsprechend könne nicht von wahrer Einsicht und Reue ausgegangen werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen.