bestehen in den Akten zwar Hinweise, dass der Beschuldigte Marihuana konsumierte, allerdings ist nicht von einer Suchtabhängigkeit auszugehen. Daher kommt er nicht in den Genuss einer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.