5.3.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Als Motiv gab der Beschuldigte an, er habe die Plantage für den Eigenkonsum erstellt. Sowohl der direkte Vorsatz als auch die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Es bestehen in den Akten zwar Hinweise, dass der Beschuldigte Marihuana konsumierte, allerdings ist nicht von einer Suchtabhängigkeit auszugehen.