Auswirkung von «harten Drogen» unterscheidet, gilt diese Droge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nicht unbedenklich, kann sie doch insbesondere bei regelmässigem Konsum und/oder in hohen Dosen zu einer Abhängigkeit und zu physischen sowie psychischen Störungen führen sowie die physische und psychische Entwicklung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beeinflussen. Insgesamt ist von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze festzulegen.