Auch wenn bei Cannabis kein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG möglich ist und sich die Auswirkung dieser «weichen Droge» auf die menschliche Gesundheit deutlich von der Seite 41 von 53 Auswirkung von «harten Drogen» unterscheidet, gilt diese Droge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nicht unbedenklich, kann sie doch insbesondere bei regelmässigem Konsum und/oder in hohen Dosen zu einer Abhängigkeit und zu physischen sowie psychischen Störungen führen sowie die physische und psychische Entwicklung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beeinflussen.