Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Grösse der Anlage nicht strafmildern zu berücksichtigen sei, da der Beschuldigte auch mit dem Betrieb einer kleinen Hanf-Indoor-Anlage einen grösseren Ernteertrag erzielen konnte, ist nicht haltbar. Das vorhandene Gutachten (vergleiche act. 5/8 StA) lässt keinen Raum für eine Annahme, dass das Können des Beschuldigten zu einem höheren Ernteertrag geführt hätte, wie die vom Gutachter geschätzten Ernteerträge, auf welche sich das Gericht stützt. Auch wenn bei Cannabis kein schwerer Fall gemäss Art.