Vorliegend ist bekannt, dass mindestens ein Erntezyklus à drei Monate vollzogen werden konnte und damit mindestens 3.3 Kilogramm Cannabis angebaut bzw. geerntet wurde und der Beschuldigte wohl mit der Produktion weitergemacht hätte, wenn es nicht zur Hausdurchsuchung gekommen wäre. Die Grösse der Anlage mit Platz für 84 Pflanzen ist grundsätzlich als eher klein zu werten, was strafmildernd berücksichtigt wird. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Grösse der Anlage nicht strafmildern zu berücksichtigen sei, da der Beschuldigte auch mit dem Betrieb einer kleinen Hanf-Indoor-Anlage einen grösseren Ernteertrag erzielen konnte, ist nicht haltbar.