5.3 Tatkomponenten 5.3.1 Objektive Tatschwere Bei der Würdigung des objektiven Verschuldens steht im Vordergrund, dass der Beschuldigte eine professionelle Anlage im Wert von über CHF 5'000.00 bis 6'000.00 aufbaute, welche mit den gesetzten 84 Pflanzen pro Zyklus eine Ernte von 3.36 Kilogramm Marihuana eingebracht hätte. Vorliegend ist bekannt, dass mindestens ein Erntezyklus à drei Monate vollzogen werden konnte und damit mindestens 3.3 Kilogramm Cannabis angebaut bzw. geerntet wurde und der Beschuldigte wohl mit der Produktion weitergemacht hätte, wenn es nicht zur Hausdurchsuchung gekommen wäre.