5.2 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Hierfür kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Das Obergericht erachtet für diesen Tatbestand, der eine Wahl der Sanktionsart zulässt, vorliegend eine Geldstrafe für angemessen. 5.3 Tatkomponenten 5.3.1 Objektive Tatschwere