Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.). Wenngleich Cannabis umgangssprachlich als «weiche Droge» gilt – wie die Vorinstanz in ihrem Urteil in E. 7.3.4.1 zutreffend festhielt –, handelt es sich dabei um eine für die Konsumenten schädliche Substanz. Wie das Bundesgericht in BGE 146 IV 326 E. 3.2 ausführte, gilt das insbesondere für die Gesundheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich noch in physischer und psychischer Entwicklung befinden.