Seite 40 von 53 Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 lit. a bis d und g BetmG handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2). In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmenge den entscheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung bzw. für die Bestimmung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht werden. Weiter ist die Gefährlichkeit der Droge von Bedeutung (Schlegel Stephan/Jucker