Seite 39 von 53 4.2.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte beim Anbau der Betäubungsmittel direktvorsätzlich. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt seiner Handlungen um den Anbau von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1 Prozent. Auch sein Wille war offensichtlich darauf gerichtet, Hanfblüten mit einem THC-Gehalt über dem Grenzwert von 1 Prozent ernten zu können. Er kann in Bezug auf die Handhabung und Wirkungsweise von Hanf gestützt auf seinen Beruf nicht als Anfänger gelten. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.