Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Cannabispflanzen mittels aufwändiger Pflege (Aussähen, Jäten, Düngen, Beleuchtung, Giessen, Aussprühen von Schädlingsschutz, Ernten) kultivierte. Der THC-Gehalt des sichergestellten Pflanzenmaterials ist nicht nachgewiesen, da das Pflanzenmaterial vernichtet wurde, bevor es im Labor ausgewertet werden konnte, wobei der Nachweis eines Wirkstoffgehaltes für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Anbaus nicht erforderlich ist. Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten ist eindeutig erwiesen, dass er mit dem oben erwähnten Erntezyklus Cannabis mit einem THC-Gehalt ab 1 Prozent heranziehen wollte.