4.2 Anbau 4.2.1 Objektiver Tatbestand Indem der Beschuldigte im Keller seines Hauses in XY im Zeitraum vom März 2020 bis 1. Oktober 2020 eine Indooranlage betrieb, in welcher er Cannabis angebaut hat, hat er den Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln ohne Weiteres erfüllt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Cannabispflanzen mittels aufwändiger Pflege (Aussähen, Jäten, Düngen, Beleuchtung, Giessen, Aussprühen von Schädlingsschutz, Ernten) kultivierte.