So ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn die ausgebrachten Samen nicht keimen. Vom Anbau erfasst sind alle gärtnerischen Bemühungen zur Wachstumserzielung, also insbesondere Aussähen, Jäten, Düngen, Giessen, Ausbringen von Schädlingsschutz, Belichten, Ein- und Umtopfen, Aufbinden und Schneiden (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19 N 27 f.).