, Basel 2016, Art. 19 N 196). Erforderlich ist jedoch, dass der Anbau direkt zu einem der in Art. 2 BetmG erwähnten Betäubungsmittel führen kann, also die Cannabissamen und Cannabisstecklinge zu Cannabispflanzen mit mindestens einem solchen Gesamt-THC-Gehalt heranwachsen können (BGer 6B_166/2014 vom 17.07.2014 E. 3; 6B_274/2020 vom 27.08.2020 E. 3.5; Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 8 N 25). Ob der Anbau erfolgreich ist oder nicht, ist hingegen irrelevant. So ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn die ausgebrachten Samen nicht keimen.